Das Lieferkettengesetz: Zahnloser Tiger oder echte Verpflichtung?
Am 1. Januar 2023 ist das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ (Lieferkettengesetz) in Kraft getreten.
Für Unternehmer bedeutet dies, dass Sie von nun an verantwortlich sind, die Einhaltung von Menschenrechten in ihren Lieferketten zu prüfen. Dazu zählen insbesondere die Verbote von Zwangsarbeit, Sklaverei und Kinderarbeit, die Vorenthaltung eines angemessenen Lohns, die Missachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie des Rechts Gewerkschaften bzw. Mitarbeitervertretungen zu bilden.
Kaum in Kraft getreten zeigt es bereits seine erste Wirkung. So wurden nach einem Bericht des SWR erste Wanderarbeiter bei taiwanesischen Zulieferern von Bosch, Continental und Hella teilweise entschädigt, da diese seit Jahren in die Schuldknechtschaft geraten waren.
Das Lieferkettengesetz ist also kein zahnloser Tiger, sondern eine echte Verpflichtung für Unternehmen mit mehr als 3.000 MitarbeiterInnen. Konkret müssen dabei die folgenden Maßnahmen durchgeführt werden:
- Einrichtung eines Risikomanagements und regelmäßige Durchführung einer Risikoanalyse
- Verabschiedung einer Grundsatzerklärung der unternehmerischen Menschenrechtsstrategie
- Definition und Verankerung eines Beschwerdeverfahrens und Präventionsmaßnahmen
- Ergreifung sofortiger Maßnahmen zur Abhilfe bei festgestellten Rechtsverstößen
- Erstellung und Veröffentlichung von Berichten
Der Hintergrund dieses Gesetzes war mehrjährige Unternehmensbefragung der Bundesregierung, bei der festgestellt wurde, dass nur 20% der Unternehmen aller in Deutschland ansässigen Unternehmen die Einhaltung der Menschenrechte in der Lieferkette prüfen. Die bisher geltende freiwillige Selbstverpflichtung reicht also nicht aus.
Welche Strafen werden verhängt und wer ist zuständig für die Überwachung?
Wenn Verstöße gegen diese Pflichten festgestellt werden, können Bußgelder bis zu 8 Millionen Euro oder bis zu 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden.
Zuständig für die Überwachung des Lieferkettenmanagements der Unternehmen wird das Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle (BAFA) sein. Das BAFA kann Bußgelder verhängen, Geschäftsräume betreten, Auskünfte verlangen, Unterlagen und Unternehmen zu Maßnahmen auffordern. Es gibt zu diesen Themen viele Umsetzungshilfen und Praxisbeispiele.
Wie geht es nun weiter?
Ab 2024 wird die Schwelle auf Unternehmen mit mehr als 1.000 ArbeitnehmerInnen abgesenkt.
Die meisten unserer Kunden liegen auch unter diesem Schwellenwert. Dennoch empfehlen wir den Unternehmen mit einem hohen internationalen Lieferanteil die ersten Schritte einzuleiten. Zu der strategischen Zusammenarbeit mit Lieferanten gehören ökologische und soziale Mindeststandards. Dies wird immer häufiger bei Ausschreibungen, Bankgesprächen und der Erwartungshaltung von MitarbeiterInnen vorausgesetzt. Die Unternehmen, die hier einen Nachweis vorweisen können, haben dadurch einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil.
So bringen Sie die Zusammenarbeit mit Ihren Lieferanten auf das nächste Level
Der neuen rechtlichen Anforderung des Lieferkettengesetzes kann durch eine strategische Liefertanten-Integration Rechnung getragen werden. Wie eine solche Integration im Bereich „Wartung, Reparatur und Instandsetzung“ (maintenance, repair & overhaul – MRO) aussieht, haben wir in einem E-Book beschrieben. Klicken Sie hier und laden Sie sich dieses kostenlos herunter.
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